Sicherer Umgang mit Asbest – Ist das überhaupt möglich?
Kann mit Asbestprodukten überhaupt sicher umgegangen werden? Diese Frage ist schwer zu beantworten und schon fast philosophisch.
Fest steht: Wegen der nahezu unüberschaubaren Masse an noch immer verbautem Asbest muss man damit umgehen, wenigstens um es loszuwerden. Und fest steht auch, irgendjemand muss das tun.
Es gibt (wie fast überall) keine 100% ige Sicherheit, aber den größtmöglichen Schutz! Dazu gehören sehr strenge Grenzwerte, strenge Vorschriften zum Umgang mit asbesthaltigem Material, die Einstufung als krebserzeugend und als gefährlicher Abfall und die Notwendigkeit, mittelfristig alle Asbestprodukte sicher zu entsorgen.
Die Gefahrstoffverordnung verbietet jegliche Herstellung, Verwendung und den Umgang mit asbesthaltigen Produkten. Aber Ausnahmen bestätigen die Regel: Dies würde streng genommen auch den Abriss verbieten.
Um den Umgang mit Asbest wenigstens möglichst sicher zu machen, wurden präzise Regeln in der TRGS 519 “Asbest – Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten” (ASI Arbeiten) festgelegt. Nach dieser Vorschrift sind eben jene Tätigkeiten die einzigen Ausnahmen des Herstellungs- und Verwendungsverbotes gemäß der GefStoffV.
Gemäß Gefahrstoffverordnung dürfen Privatpersonen prinzipiell auch ASI Arbeiten durchführen. Allerdings gelten für sie natürlich dieselben Regeln der TRGS 519 wie für geschulte und sachkundige Personen, einschließlich der rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen. Wenn Sie als ungeschulte und unsachkundige Privatperson nicht genau wissen, was Sie tun, lassen Sie die Arbeiten von Experten durchführen. Schlimmstenfals könnten Sie sich durch unbeabsichtigte Freisetzung von Asbestfasern strafbar machen.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Dortmund (BAuA:) hat eine Leitlinie zur Asbesterkundung in älteren Gebäuden zusammengestellt, die wertvolle Informationen speziell für Privatpersonen, Mieter und kleinere Handwerksbetriebe enthält. Unbedingt zu empfehlen!
Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden
Was generell alle Personen beim Umgang mit Asbest beachten müssen, erfahren Sie im folgenden Kapitel.
Ist der Umgang mit Asbest notwendig?
Privatpersonen bleibt es weitgehend selbst überlassen, ob sie (falls überhaupt nötig) ihr Eigenheim von Asbest befreien wollen. Die Entfernung von diesen Altlasten dient in erster Linie der eigenen Sicherheit oder wenigstens dem eigenen Wohlbefinden. Es ist zwar bei älteren Gebäuden (vor 1993 gebaut) durchaus wahrscheinlich, dass auch Asbestprodukte in der einen oder anderen Form zum Einsatz kamen. Nur ob Asbestfasern auch freigesetzt werden, ist eine andere Frage. Normalerweise ist das Asbestprodukt unproblematisch, solange es nicht “angefasst” wird. Dies betrifft natürlich nur solche Produkte, die nicht einem altersabhängigen Verschleiß unterliegen oder Verwitterung ausgesetzt sind, wie etwa Asbestzementdächer. Aber selbst dort ist der Abtrag so gering, dass normalerweise keine Gefährdung davon ausgeht, solange man sich nicht daran zu schaffen macht.
Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber stellt sich die Situation schon anders dar: Sie müssen für sichere Arbeitsbedingungen sorgen. Dazu gehört unter anderem auch
- die Ermittlung, ob Asbest an Arbeitsstätten vorhanden ist,
- in welchem Zustand die Asbestprodukte sind und ob die sogenannte Nutzungsdauer abgelaufen ist ,
- welche Maßnahmen gem. Asbestrichtlinie und TRGS 519 erforderlich sind und schließlich,
- welche Methoden bzw. Verfahren gem. TRGS 519 gewählt werden, um mit den Produkten umzugehen.
- die Anzeige gepanter Arbeiten an die Behörde
Für Privatpersonen sind die Punkte 1 und 2 freiwillig, Punkt 5 gilt nicht. Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gilt das volle Programm. Sollte sich herausstellen, dass Asbestprodukte vorhanden sind und die Nutzungsdauer abgelaufen ist, so dass von dem Produkt eine Gefährdung ausgeht, müssen Arbeitgeber handeln. Privatpersonen sind zu ihrer eigenen Sicherheit gut beraten, dies zu tun.
Die Vorgehensweise Schritt für Schritt in den folgenden Kapiteln


