Asbest – Die Rechtslage

Sachgerechte Entsorgung von Asbest

Da die Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen alle betrifft, die Asbest entsorgen wollen oder müssen, gelten logischerweise auch die entsprechenden Vorschriften für alle.

Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz bildet die Grundlage für die sachgerechte und gefahrfreie Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen. Natürlich gilt es für alle Arten von Abfällen, aber hier geht es um das Asbest. An dieser Stelle nur in Kürze behandelt, die Details und einige schwierige Fragestellungen auf der Seite über die Entsorgung.

Zweck des KrWG ist es, möglichst wenig Abfall zu erzeugen und soviel Material wie möglich wiederzuverwenden, etwa durch Recycling. Recyceltes Material darf jedoch nur dann in den Wirtschaftskreislauf (daher der Name) zurückgeführt werden, wenn dies gefahrlos für Mensch und Umwelt möglich ist. Selbstverständlich muss der Vorgang des Recycelns auch gefahrlos möglich sein.

Das KrWG regelt sehr wichtige Punkte:

  • Was ist Abfall?
  • Wann bzw. wie lange ist Abfall Abfall – und kann die Abfalleigenschaft enden?
  • Wer ist der Erzeuger bzw. der Besitzer des Abfalls und welche Verantwortung entsteht daraus?
  • Wann ist Abfall gefährlicher Abfall?
  • Kann gefährlicher Abfall durch Verdünnung in ungefährlichen Abfall umgewandelt werden?

 


LAGA 23 – Vollzugshilfe für die Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen

LAGA steht für Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall. Die Mitteilung Nr. 23 dieser Arbeitsgemeinschaft befasst sich mit der Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen.

Die TRGS 519 bezieht sich ausdrücklich auf diese Mitteilung. Somit wird diese “Mitteilung” rechtsverbindlich.

Darin ist genau geregelt, was asbesthaltige Abfälle sind, wie sie eingestuft werden, ob und wie man solche Abfälle behandelt: Verwertung oder Deponie.

Dieser Thematik ist eine eigene Seite gewidmet, um etwas Klarheit in die zusätzlich geltenden Rechtsvorschriften zu bringen und um insbesondere zu klären, was gefährlicher Abfall ist, warum die Grenze von 0,1% Gew. (Prozent bezogen auf das Gewicht) im Zusammenhang mit Asbest keine wirkliche Rolle spielt und warum Verwertung nicht gleichbedeutend ist wie Verwendung und die Verwertung somit nicht gegen das generelle Verwendungsverbot verstößt.