Entsorgung von Asbest

Gefährlicher Abfall

Offizielle Kennzeichnung von Asbest oder asbesthaltigen Produkten gem. TRGS 519

Lassen Sie sich von dem Begriff nicht in die Irre führen: Auch wenn Abfälle nach Abfallrecht erst dann als gefährlich gelten, wenn mehr als 0,1 Gewichts % Gefahrstoffe (kanzerogene) enthalten sind, bedeutet dies nicht, dass Abfall mit weniger als 0,1 Gew. % Asbest ungefährlich ist und eventuell im Hausmüll entsorgt werden darf.

Problematisch ist in diesem Zusammenhang insbesondere für Privatpersonen, dass zunächst nachgewiesen werden muss, dass der Abfall bzw. das asbesthaltige Produkt tatsächlich weniger als 0,1% Asbest enthält.

Außerdem beziehen sich die 0,1% ausschließlich auf das asbesthaltige Produkt und nicht auf die gesamte Abfallmenge. Denn sonst könnte man den gefährlichen Abfall durch Vermischung mit ungefährlichen Abfällen solange verdünnen, bis die gefährliche Menge kleiner als 0,1% ist. Genau das ist aber nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG verboten!

In der TRGS und in der GefStoffV und in der ChemVerbotsV und… findet man immer wieder die Mindestmenge von 0,1%, damit das asbesthaltige Produkt als gefährlich gilt. Allerdings hat dies im weiteren Umgang mit asbesthaltigen Abfällen keine entlastenden Konsequenzen!

Die 0,1 % beziehen sich laut CLP Verordnung auch nicht explizit auf Asbest, sondern generell auf alle kanzerogenen (krebserzeugenden) Stoffe und beeinflussen die Klassifizierung der Abfälle und die Zuordnung von sogenannten Abfallschlüsseln. Insofern ist das Abfallrecht analog zur CLP Verordnung und REACH Verordnung. Sie erinnern sich?

Gemäß REACH Verordnung dürfen Erzeugnisse, die mehr als 0,1 Massen % karzinogener Stoffe der Kategorie I enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden und müssen gem. CLP Verordnung als karzinogen eingestuft und gekennzeichnet werden.

Für asbesthaltige Abfälle gilt generell: Diese Abfälle müssen klassifiziert werden, einen Abfallschlüssel (siehe unten) erhalten und müssen mit dem entsprechenden “a” Symbol (siehe Abbildung) gekennzeichnet werden!

Dies betrifft jedoch ausschließlich die Kennzeichnung und Klassifizierung und wie der Abfall dementsprechend zu behandeln ist! Dies betrifft nicht die Faserfreisetzung! Auch wenn asbesthaltiger Abfall weniger als 0,1% Asbest enthält und deshalb nicht kennzeichnungspflichtig ist, darf der Abfall keine einzige Faser in die Umgebungsluft freisetzen. Und dass dies nicht passieren kann, muss nachgewisen werden!