Umgang mit Asbest in der Praxis

Schritt 5: Anzeige an die Behörde

Privatpersonen klären bitte mit der Gewerbeaufsicht ab, ob eine Anzeige erforderlich ist oder nicht.

Die Gewerbeaufsicht will wissen, was Sie vorhaben

Eines haben alle Optionen gemeinsam: Die aufsichtsführende Behörde, (die Gewerbeaufsicht), will über alle Tätigkeiten und Schritte, die unternommen werden, nicht nur informiert werden, sondern letztlich auch die Kontrolle haben.

Die “Unternehmensbezogene Anzeige”

Für asbesthaltigen Staub zugelassener Industriestaubsauger (H-Sauger) © Heiko Hofmann

Zu diesem Zweck muss die beauftragte Fachfirma eine sogenannte “unternehmensbezogene Anzeige” mindestens 7 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit an die Gewerbeaufsicht stellen.  Diese Anzeige ist eher genereller Art. Sie ist der Nachweis, dass die Firma tatsächlich qualifiziert ist, die Arbeiten mit Asbest durchzuführen. Folgende Nachweise müssen vorgelegt werden:

  • Was qualifiziert die Firma, damit sie diese Art von Arbeiten mit Asbest durchführen darf?
  • Welche Mitarbeiter werden normalerweise damit beauftragt?
  • Welche Qualifikation (welchen Asbestschein nach TRGS 519) haben sie?
  • Ist mindestens ein Mitarbeiter vor Ort, der die Sachkunde besitzt und hat er die Aufsicht?
  • Haben alle Mitarbeiter, die vor Ort mit Asbest arbeiten werden, die arbeitsmedizinische Vorsorge?
  • Welche Ausrüstung bringt die Firma mit und sind diese Geräte und Schutzausrüstungen für Asbest zugelassen (siehe Bild)?
  • Vorteil: Man braucht nicht auf eine Zustimmung warten. Kommt innerhalb von 7 Tagen keine Rückmeldung ist alles ok und man kann loslegen. Oder man hört etwas und muss nachbessern. Die Anzeige gilt dann für 5 Jahre und muss erst nach Ablauf erneuert werden. Die “unternehmensbezogene Anzeige” ist sozusagen die Zulassung für alle nachfolgend angezeigten Maßnahmen.
  • Nachteil: Großer Aufwand, aber unumgänglich.

Die “Objektbezogene Anzeige”

Diese Anzeige beinhaltet detaillierte Angaben zur geplanten Tätigkeit – und zwar nicht generell, sondern für jedes einzelne Projekt. Ebenfalls mindestens 7 Tage vor Beginn einzureichen.

  • Welche Option(en) werden gewählt? Emissionsarme Verfahren? Verfahren mit geringer Exposition? Arbeiten geringen Umfangs?
  • Welche Maßnahmen werden durchgeführt?
  • Wie laufen die Arbeiten genau ab (und zwar ganz genau!)?
  • Wer ist verantwortlich?
  • Welche Schutzausrüstung bzw. Werkzeuge und Methoden kommen zum Einsatz?
  • Wie oft, wie lange?
  • Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen für alle Werkzeuge und Ausrüstungegenstände,
  • Unterweisungen der Mitarbeiter,
  • etc. pp.

Zusätzlich: “Die ergänzende Anzeige von Ort und Zeit”

Es ist viel Aufwand, aber diese Anzeige ist auch noch nötig. Der Titel sagt es bereits: Der tatsächliche Beginn der Arbeiten, der genaue (!) Ort (auch innerhalb des Gebäudes, z. B  Raumnummer, Stockwerk, etc.) sowie der genaue Zeitraum (von Datum, Uhrzeit bis Datum, Uhrzeit),nochmals Anzahl und Namen der Mitarbeiter sowie aufsichtsführende Person vor Ort müssen 2 Tage vor Beginn formlos (z.B. per E-Mail) angezeigt werden.