Asbest – Die Rechtslage

Konsequenzen bei Verstößen

In der Regel handelt es sich bei Verstößen gegen die geltenden Vorschriften um Ordnungswidrigkeiten. Meistens sind die Konsequenzen bereits am Ende der jeweiligen Vorschrift definiert. In Einzelfällen kann ein Verstoß jedoch strafrechtliche Konsequenzen haben. Dies wird allerdings auch im Einzelfall vor Gericht entschieden. Nur muss man dies natürlich nicht ausreizen, nur um herauszufinden, wie genau ein Verstoß nun bestraft wird. Im Zweifel sollte man sich nicht darauf verlassen, dass man mit einem blauen Auge davon kommt.

Strafgesetzbuch StGB

Wie überall haben Verstöße gegen Regeln Konsequenzen. Im Fall von Asbest kann sogar das StGB relevant werden:

Der unsachgemäße Umgang mit Asbest und daraus hergestellten Erzeugnissen sowie die Freisetzung von Asbest in die Umwelt und die damit verbundene Gefährdung anderer ist strafbar und kann mit empflindlichen Geld- und Freiheitsstrafen belegt werden.

“Beliebtes” Beispiel

Entsorgung von Asbestzemetabfällen im Wald

Asbestzement im Wald entsorgt

Zerbrochene Asbestzemetplatten im Wald zu entsorgen ist eine Straftat! © Heiko Hofmann

Nicht nur wurde hier verbotenerweise Asbestzement im Wald entsorgt – offenbar um den Entsorgungsgebühren der örtlichen Deponie und der aufwändigen Verpackung und Kennzeichnung zu entgehen – sondern es wurde auch noch unsachgemäß abgebaut, zerbrochen, geworfen und unsachgemäß transportiert. Diese Art der Entsorgung stellt also eine ganze Reihe von Ordnungswidrigkeiten und ggf. sogar eine Straftat (siehe unten) dar, die mit sehr hohen Geldbußen und sogar Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

Zwar wird in jedem Einzelfall die “Tat” genau geprüft, allerdings vor Gericht – und soweit soll es nicht kommen. Deshalb gilt im Zweifel: Holen Sie sich Rat von Experten, bevor Sie (ohne Fachkenntnisse oder Zulassung durch eine Behörde) loslegen und eventuell Asbest freisetzen, falsch oder illegal lagern, abtragen, entsorgen, etc.

§ 324 Gewässerverunreinigung
(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 324a Bodenverunreinigung
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch

  1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder
  2. in bedeutendem Umfang

verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 325 Luftverunreinigung
(3) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft

§ 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen
(1) Wer unbefugt Abfälle, die…

2. für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,…
4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,

außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.