Asbest – Die Rechtslage

Verbot der Herstellung, Verwendung, Inverkehrbringen von Asbest und Produkten daraus

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH Verordnung)

Die REACH Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) spricht das Asbestverbot aus – und zwar in Nummer 6, Anhang XVII. REACH ist eine EU Verordnung und damit in Deutschland und allen EU Mtgliedsstaaten unmittelbar gültig und bindend.

BESCHRÄNKUNGEN DER HERSTELLUNG, DES INVERKEHRBRINGENS UND DER VERWENDUNG BESTIMMTER GEFÄHRLICHER STOFFE, ZUBEREITUNGEN UND ERZEUGNISSE, Absatz 6: ASBESTFASERN

1. Das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Fasern und von Erzeugnissen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, wird verboten.

2. Die Verwendung von Erzeugnissen, die Asbestfasern gemäß Absatz 1 enthalten und die schon vor dem 1. Januar 2005 installiert bzw. in Betrieb waren, ist weiterhin erlaubt, bis diese Erzeugnisse beseitigt sind oder bis ihre Nutzungsdauer abgelaufen ist.

Die (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) konkretisiert somit das Asbestvebot in der EU. REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of CHemicals – Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Obwohl Asbest streng genommen keine Chemikalie, sondern ein natürliches Mineral ist, wird es entsprechend dieser Verordnung als Chemikalie betrachtet. Andererseits ist auch Kochsalz ein natürliches Mineral, Halit. Der Chemikalienname ist Natriumchlorid (mit “d”) oder NaCl.

Weiterhin wird generell auf Gefahrstoffe, die krebserzeugend sind Bezug genommen: Gemäß Nummer 28 Anhang XVII dieser Verordnung muss in Stoffen und Gemischen, die in Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, der Massengehalt an krebserzeugend Stoffen der Kategorie I (Kategorie I = “bekanntermaßen karzinogen”) unter 0,1 % liegen. Die 0,1 % beziehen sich allerdings nicht allein spezifisch auf Asbest, sondern auf alle krebserzeugenden Stoffe. Die REACH Verordnung bezieht sich dabei auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung). Siehe weiter unten.

Die Bezugnahme auf die CLP Verordnung sorgt deshalb häufiger für ein großes Mißverständnis, nämlich dass Erzeugnisse, die weniger als 0,1% Asbest enthalten, als nicht gefährlich gelten und deshalb in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen. Das ist falsch!

Wichtig hierbei ist, dass die REACH Verordnung  das Inverkehrbringen und die Verwendung solcher Stoffe regelt, die CLP Verordnung hingegen die Kennzeichnung.

Das bedeutet: Wenn ein Stoff (Produkt, Gemisch, etc.) Asbest enthält, darf es gem. Nummer 6 Anhang XVII REACH nicht in Verkehr gebracht und nicht verwendet werden. Als krebserzeugend muss es laut CLP nur dann gegennzeichnet werden, wenn es mehr als 0,1% Asbest enthält.

Nun stellen insbesondere Privatpersonen in der Regel keine asbesthaltigen Produkte her, allerdings bringen sie solche eventuell in Verkehr, z.B. nach einem Abbruch und der anschließenden Entsorgung.

Diese 2 Sätze finden sich so oder in ähnlicher Form auch in der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) und in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Die Details stehen in Anhang 1, Nummer 2.

Verbotszeichen “STOP – Kein Zutritt” P006 nach DIN 4844 – Zusatz “Asbestfasern”

Noch ein wichtiger Punkt: Tatsächlich besteht laut REACH Verordnung Anhang XVII 6.2 (siehe Kasten oben) eine Art Bestandsschutz während der Nutzungsdauer. Prinzipiell gilt aber die Faustregel:

BESSER NICHT ANFASSEN!

Außer es handelt sich um sogenannte ASI Arbeiten, Sie sind geschult und sachkundig und können durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass keine Asbestfasern (nach außen) freigesetzt werden.


Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung)

Die CLP Verordnung (oder auch EU GHS Verordnung) regelt die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen in der EU. CLP steht für Classification, Labelling and Packaging. Mit ihr wurde das GHS System eingeführt, das Global Harmonisierte System, in dem die Kennzeichnung mit den neuen Gefahrstoffpiktogrammen vorgeschrieben wird, also WIE die Gefahrstoffe zu kennzeichnen sind. Gemäß der CLP Verordnung, genauer: Anhang VI, Teil 3, ist also festgelegt, dass alle Gefahrstoffe (also auch Asbest), dann als krebserzeugend (Kategorie I oder II) einzustufen und Erzeugnisse aus diesem Gefahrstoff entsprechend zu kennzeichenen sind, wenn mehr als 0,1 Massen % des Stoffes enthalten sind.

Zusammengefasst: Die CLP Verordnung regelt die Einstufung und Kennzeichnung, die REACH Verordnung das Inverkehrbringen. Die Kombination daraus ist für uns entscheidend.