Sicherer und sachgerechter Umgang mit Asbest
Die Rechtsvorschriften zum Umgang mit Asbest entstammen ebenso wie die oben genannten Gesetze, Richtlinien und Verordnungen dem Arbeitsschutz. Jedoch definiert die Gefahrstoffverordnung GefStoffV in Anhang II ganz klar die Ausnahme nicht nur vom Asbestverbot (Abbruch, Sanierung und Instandhaltung), sondern auch, dass diese Ausnahmen auch für Privathaushalte gelten. Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten sind in der TRGS 519 geregelt, die somit auch für Privathaushalte mitgelten. Allerdings auch wieder mit Ausnahmen, nämlich der Anzeige an die Behörden und die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen. Dazu später…
TRGS 519
TRGS steht für Technische Regeln für Gefahrstoffe.
Der genaue Titel der TRGS 519 lautet:
Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten

Offizielle Kennzeichnung von Asbest oder asbesthaltigen Produkten gem. TRGS 519
Moment mal… die allgemeine Regel zum Umgang mit Asbest heißt doch: Nicht anfassen! Das stimmt zwar, aber um Asbest loszuwerden, muss man es nunmal anfassen. Die Frage ist, unter welchen Bedingungen und WER darf das machen?
Es ist also nicht generell verboten, etwas mit Asbest zu tun. Erlaubt sind laut GefStoffV:
Wichtig zu beachten ist aber grundsätzlich: Diese drei Arbeiten mit Asbest sind Ausnahmen vom Verbot des Umgangs mit Asbest. Nicht mehr und nicht weniger! Die TRGS 519 regelt genau, was man unter den Begriffen versteht, wie man vorgeht, welche Bedingungen erfüllt sein müssen und wer die Arbeiten unter welchen Bedingungen durchführen darf. In der TRGS sind daneben auch die Richt- und Grenzwerte für den Umgang mit Asbest festgelegt.
In der TRGS 519 ist zwar meistens von Arbeitgebern und Beschäftigten die Rede. Streng genommen sind aber geiwsse ASI Arbeiten auch für Pivatpersonen erlaubt, allerdings gilt dann für sie die TRGS 519 genauso wie für HandwerkerInnen.
Die Versuchung für Heimwerkerinnen und Heimwerker ist vermutlich groß, selbst Hand anzulegen, um hohe Folgekosten durch den großen Schutzaufwand und Beauftragung von Fachfirmen zu sparen. Allerdings dürfen nur ganz bestimmte Arbeiten unter ganz bestimmten Bedingungen selbst durchgeführt werden. Siehe oben unter Gefahrstoffverordnung!
In Abschnitt 3, Punkt 3.1 der TRGS 519 “Zulassung und Anzeige” heißt es:
Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten mit Ausnahme der Anwendung von emissionsarmen Verfahren nach Nummer 2.9 dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind (GefStoffV, Anhang I Nr. 2.4 Absatz 4).
Nun gelten beispielsweise Asbestzementplatten wie Eternit oder Fulgurit nicht als schwach- sondern als festgebundene Asbestprodukte. Dies würde bedeuten, Sie dürfen als Privatperson Asbestzementplatten abbrechen und sanieren, auch ohne Anwendung emissionsarmer Verfahren. Allerdings ist Vorischt geboten, denn Sie dürfen unter keinen Umständen Fasern freisetzen – und das ist bei Abbruch praktisch unmöglich, ohne großen Aufwand zu betreiben.
Und noch ein Punkt als Beispiel: Beim Abbruch der Asbestzementplatten werden diese automatisch zu asbesthaltigem Abfall. Und dieser Abfall darf nicht zerkleinert werden, muss sicher verpackt und gekennzeichnet werden und als asbesthaltiger Abfall vorschriftsmäßig entsorgt.
Die TRGS 519 ist die wichtigste Vorschrift zum Umgang mit Asbest. Deshalb ist ihr und den Stichworten Abbruch, Sanierung und Instandhaltung nochmal eine eigene Seite gewidmet.
Weitere Infos finden Sie auch bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin – BAuA
Die Asbestrichlinie
Die Asbest-Richtlinie heißt genauer: Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie).
Sie ist ein Auszug aus dem Baurecht BauR 6.2 und länderspezifisch. Das bedeutet, die Bundesänder haben ihre eigenen Versionen der Asbestrichtlinie. Allerdings sind diese meist gleichlautend. Der Einfachheit halber wird häufig die Asbestrichtlinie der Länder Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen herangezogen.
Darin geht es also um die Bewertung der Sanierungsbedürfitgkeit und der jeweiligen Dringlichkeit. Man hat demnach eingesehen, dass man nicht alles auf einmal machen kann, sondern hat die Sanierungs- oder auch Abbruchdringlichkeit kategorisiert. Leider ist die Asbestrichtlinie, die aus dem Jahr 1996 stammt und seither nicht überarbeitet wurde, in einigen Teilen veraltet und nicht mehr Zeitgemäß. Insbesondere beim Thema Brandschutzklappen. Lesen Sie dazu diesen Beitrag.
Für wen bzw. für was gilt die Richtlinie?
Prinzipiell steht unter “Geltungsbereich”, dass die Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden gilt.
Es wird also nicht ausdrücklich zwischen öffentlichen Gebäuden und Privathäusern unterschieden, allerdings bezieht sich die Asbestrichtlinie weitestgegehend auf die TRGS 519 und den Arbeitsschutz. Was den Umgang mit Asbest betrifft, so gelten die Methoden und Vorschriften gem. aktuellster TRGS auch für Privathaushalte.
Es gibt aber Abschnitte innerhalb der TRGS, die von Privatpersonen nicht erfüllt werden können oder müssen: Nämlich die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und die Anzeige von Arbeiten mit Asbest an die Behörde (Gewerbeaufsicht), denn diese Regelungen dienen ausschließlich dem Arbeitsschutz.
Demnach gelten die Regelungen der Asbestrichtllinie für alle, die gem. Arbeitsschutzgesetz verpflichtet sind, für den Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeiter*innen zu sorgen.
Bemerkenswert ist, dass sich die Asbestrichtlinie ausdrücklich auf schwach gebundene Produkte bezieht. Das ist etwas widersinnig, da zwar Asbestzement als fest gebundes Asbest gilt, gerade diese Produkte jedoch bei der Bearbeitung und beim Abbruch große Mengen Fasern freisetzen können.
Demgegenüber gelten asbesthaltige Bitumenpappen als schwach gebunden. Es ist jedoch höchst unwahrscheinlich, dass Asbestfasern aus einer Bitumenmasse freigesetzt werden können, es sei denn diese ist völlig ausgetrocknet, spröde und wird mechanisch bearbeitet (z.B. geschliffen).
Hintergrund ist die Unterteilung von schwach- und festgebundenem Asbest allein anhand der spezifischen Dichte der Produkte.
Die Richtlinie ist von 1996 und inzwischen weiß man um die Problematik. Geändert wurde die Richtlinie dennoch seither nicht und die Regeln gelten nach wie vor, ob sie nun sinnvoll sind oder nicht.