Sachkundige Person
Die Begriffe Sachkunde, Fachkunde sind hingegen im Arbeitsschutzgesetzt (ArbSchG) bzw. in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) definiert.
Sachkunde, bezogen auf den Arbeitsschutz, ist die Fähigkeit, bestimmte Einrichtungen, Arbeitsmittel, PSA etc. auf Einhaltung von Schutzvorschriften zu prüfen (z. B. im Rahmen der Prüfungen von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) durch befähigte Personen). Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Einrichtung hat und mit dem zutreffendem Vorschriften- und Regelwerk so weit vertraut ist, dass er den sicheren und gesundheitsgerechten Zustand der Einrichtung beurteilen kann.
Fachkundige Personen
Fachkunde i.S. des § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetzes- ArbSchG bezeichnet die fachliche Qualifikation der beauftragten Person als Voraussetzung für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der durch den Arbeitgeber übertragenen verantwortlichen Aufgaben. Sie umfasst theoretische Kenntnisse, praktische Kenntnisse und auch berufliche Erfahrungen (vgl. insoweit auch § 7 Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG, bezogen auf die Fachkundeanforderungen an die Fachkraft für Arbeitssicherheit).
Unter Umständen ist auch ein Fachkundenachweis erforderlich (vgl. z.B. § 20 Sprengstoffgesetz oder Strahlenschutzgesetz).
Über Fachkunde verfügen beispielsweise Personen mit naturwissenschaftlichem Studium und tätigkeitsbezogener Erfahrung in mikrobiologisch/medizinischen Bereichen oder entsprechend ausgebildetes Fachpersonal (Laboranten, technische Assistenten, Pflegepersonal).
Fachkundige Personen verfügen demnach im Zweifel über das qualitativ beste Expertenwissen in ihrem Gebiet – auch ohne öffentliche Bestellung und Vereidigung.