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Gesetze und Rechtsvorschriften

Komplex und nicht immer eindeutig…

Asbest kann nachweislich Krebs auslösen und schlimmstenfalls zum Tod führen. Deshalb darf Asbest seit 2005 als Rohstoff nicht mehr in die EU eingeführt werden, es dürfen keine Produkte daraus oder damit hergestellt werden und es dürfen keine Produkte, die aus Asbest bestehen oder die Asbest enthalten, mehr verwendet werden. Dennoch: Das Asbest ist da und alleine ein Verbot lässt es nicht verschwinden.

Während der Ära der ausgiebigen und recht unbekümmerten Anwendung von Asbest bestand praktisch keine Notwendigkeit für strenge Rechtsvorschriften zum sicheren Umgang damit. Das wäre ja kontraproduktiv gewesen.

Erst seit dem Asbest-Verbot in Deutschland bestand endlich Gelegenheit und die Notwendigkeit, Erfahrung im sicheren Umgang durch Abbruch, Sanierung und Instandhaltungsarbeiten zu sammeln und die Rechtsvorschriften allmählich anzupassen – und zwar in sämtlichen Rechtsbereichen, die die Thematik in irgendeiner Weise berühren.

Was gilt für wen?

Der Schutz vor Asbest bzw. der Schutz vor den Gesundheitsgefahren durch Umgang mit Asbest entstammt insbesondere dem Arbeitsschutz. Deshalb gelten die meisten Vorschriften für Arbeitgeber, um ihren Arbeitsschutzpflichten gerecht zu werden.

Es gibt aber auch Ausnahmen für Privatpersonen. Sobald aber Privatpersonen selbst Umgang mit Asbest oder asbesthaltigen Erzeugnissen haben (z. B. durch Heimwerkerarbeiten) und es wegen mangelnder Fachkenntnis zur unbeabsichtigten Freisetzung von Asbest kommt, hat dies eventuell neben gesundheitlichen auch rechtliche Konsequenzen. Deshalb sind auch Privatpersonen gut beraten, sich mit den Rechtsvorschriften vertraut zu machen oder zumindest einen Überblick zu verschaffen.

Querverweise

Weil sich Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, Normen und Regeln immer gegenseitig aufeinander beziehen, ist es sehr mühsam, den Überblick zu gewinnen und dann auch noch zu behalten.

Ziel dieser Seite ist, Ihnen diese mühsame Arbeit abzunehmen oder wenigstens zu erleichtern. Sie kann Ihnen helfen, sich im “Vorschriftendschungel” besser zurecht zu finden und einen Eindruck zu bekommen, worauf Sie achten müssen.

Sie haben die Wahl:

Option 1 – das volle Programm:

Sie gehen die Vorschriften auf dieser Seite nacheinander durch und erhalten einen Überblick unabhängig davon, ob die Vorschriften tatsächlich für Sie relevant sind. Diese Seite ist eher informativ als pragmatisch, dafür wissen Sie aber auch, wie alles zusammenhängt. Dennoch sind der Übersichlichkeit halber die Vorschriften nach Thema gegliedert. Daraus ergibt sich bereits von selbst, welche Vorschriften für wen gelten.

Option 2 – Vorschriften für Privatpersonen:

Welche Rechtsvorschriften für Privathaushalte relevant sind und wie man sie möglichst pragmatisch anwendet, finden Sie auf dieser Seite. Sie wissen, was für Sie gilt und wie Sie sich (rechtssicher) verhalten müssen, was Sie dürfen und was nicht.

 

Wenn Sie in irgendeiner Form mit Asbest zu tun haben oder damit zu tun bekommen oder vorhaben, selbst Hand anzulegen, sollten Sie sich mit diesen Vorschriften befassen. Sie können das Thema aber auch ganz aus der Hand geben und sich von Experten beraten lassen.

Asbest – Die Rechtslage

Den Durchblick bekommen – und behalten

Die Vorschriften im Zusammenhang mit Asbest sind umfangreich und mitunter recht komplex.

Auch wenn die Summe der Rechtsvorschriften anfangs sehr unübersichtlich und unstrukturiert erscheint, steckt doch eine gewisse Logik dahinter. Ungewohnt und vielleicht nervig sind die vielen Querverweise, die man streng genommen lesen muss, damit sich ein Zusammenhang der Rechtslage ergibt. Das bedeutet aber, dass man praktisch mehrere Vorschriften parallel lesen muss und sich den Text aus lauter einzelnen Absätzen selbst zusammensetzten. Andererseits sind Vorschriften aufeinander aufbauend geschrieben und auch so entstanden. Es ist deshalb nicht nötig und auch unmöglich, alle Details in jeder Vorschrift erneut zu wiederholen, nur damit man nicht querlesen muss.

Daraus können aber auch einige Unklarheiten entstehen: Wenn Vorschrift A geändert oder aktualisiert wird, diese sich zum Teil auf Vorschrift B bezieht und Vorschrift B nicht aktualisiert wird, kann es zu widersprüchlichen Aussagen kommen. Nicht einmal diejenigen, die die Vorschriftentexte ausarbeiten, haben immer alle Verweise im Blick… Dass Privatpersonen und Privathaushalte aus vielen Vorschriften ausgenommen sind, teilweise aber dann wieder einige Paragraphen gelten, macht die Sache nicht leichter…

Im Zweifel hilft es, sich auf die Grundidee aller Vorschriften zu besinnen:

Das Ziel ist es, Asbest loszuwerden und die Menschen vor den Gefahren durch Asbest zu schützen. Deshalb ist man immer gut beraten, nicht herauszufinden, was man im Zweifel alles darf, sondern umgekehrt: Wovon man besser die Finger lässt.

Außerdem kann man sich bei Fragen auch immer an die zuständige Behörde wenden, denn die hat am Ende das letzte Wort. Das wären meistens die Landratsämter bzw. die Gewerbeaufsicht.

Der strukturelle Aufbau der Vorschriften

Es gibt Verordnungen und Richtlinien auf EU Ebene sowie Gesetze, Verordnungen und Richtlinien auf nationaler Ebene. Zusätzlich gibts es dort auch noch Technische Regeln, Normen, Handlungsanleitungen – und alle folgen einer bestimmten Hierarchie:

EU Ebene

  • Bild von Pete Linforth auf Pixabay

    Verordnungen (rechtsverbindlich): Sie gelten, sobald sie vom EU Parlament verabschiedet und veröffentlicht wurden. Z. B. REACH Verordnung, CLP Verordnung.

  • EU-Richtlinien (rechtsverbindlich): Sie gelten zunächst nicht auf nationaler Ebene und müssen in den Mitgliedsstaaten in nationales Recht “umgewandelt” werden. Die EU gibt jedoch den Zeitrahmen dafür vor (sog. EU-Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie: EG-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG).

Nationale Ebene

  • Bild von Pete Linforth auf Pixabay

    Gesetze (rechtsverbindlich): Entweder umgesetzte EU Richtlinien oder eigene nationale Gesetze. Sie geben meist nur den Rahmen vor, regeln jedoch eher keine Details. Z.B. Arbeitsschutzgesetz

  • Verordnungen (rechtsverbindlich): Häufig anstelle von Gesetzen und meist detallierter als Gesetze, wenn sie sich auf Gesetze beziehen. Z.B. Chemikalienverbotsverordnung, Gefahrstoffverordnung
  • Richtlinien und Vorschrifen (bedingt rechtsverbindlich): Handlungs- oder Ausführungsvorschrift einer Institution wie z.B. der Unfallkassen. Unfallkassen sind Versicherungsträger der Arbeitgeber und Berufsverbände. Sie bezahlen nicht freiwillig, sondern nur dann, wenn Arbeitgeber die Versicherungsbedingungen eingehalten haben. Deshalb können die Unfallkassen solche Richtlinien vorgeben. Ähnlich verhält es sich mit den staatlichen Aufsichtsbehörden wie Regierungspräsidien, Gewerbeaufsicht. Insofern sind diese Vorschriften und Richtlinien verbindlich. Z.B. DGUV V1 (sog. Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV, Asbestrichtlinie der Länder)
  • Technische Regeln (bedingt rechtsverbindlich): Sie stellen den Stand der Technik dar und regeln die verschiedensten Themenbereiche im Detail. Sie sind rechtsverbindlich, wenn sie in der Rechtsprechung als “aktueller Stand der Technik” herangezogen werden. Herausgegeben werden die Technischen Regeln ebenfalls von Berufsverbänden, Expertengremien und dem Dachverband der Unfallkassen, der DGUV. Z.B. Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), Arbeitsstättenregeln (ASR)
  • DIN-Normen (Anwendung freiwillig): DIN-Normen werden unter der Leitung des Deutschen Instituts für Normung auf freiwilliger Basis auf Grundlage der Ergebnisse von Wissenschaft, Technik und Erfahrung erarbeitet und enthalten möglichst vereinheitlichte Regeln und Handlungsanleitungen. DIN-Normen sind Empfehlungen und können, müssen aber nicht benutzt werden. Sie bilden in der Regel den sog. Stand der Technik ab. Wenn man davon abweicht, sollte durch einen Sachverständigen geprüft werden, dass die Abweichung ebenfalls Arbeitsschutzvorschriften erfüllt.

Als Faustregel gilt: Die Rechtsverbindlichkeit nimmt von oben nach unten ab, die Detailtreue nimmt hingegen zu.

 

Um auf dieser Seite eine gewisse Struktur abzubilden, sind die Gesetze und Vorschriften nach deren Zielsetzung geordnet:

Anhand dieser Gruppen ergibt sich bereits, welche Vorschriften für welche Interessensgruppen wichtig sind.