Die meisten Rechtsvorschriften gelten für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
Der Schutz vor Asbest bzw. berufsbedingte Erkrankungen durch Asbest entstammen dem Arbeitsschutz. Arbeitgeber*innen müssen gemäß Arbeitsschutzgesetz ArbSchG dafür sorgen, dass ihren Angestellten keine berufsbedingten Erkrankungen durch den Umgang mit gefährlichen Substanzen oder generell gefährliche Tätigkeiten drohen – auch nach ihrem Berufsleben nicht. Arbeit darf nicht krank machen.
Welche Vorschriften gelten für Privatpersonen?
Da Privatpersonen in der Regel keine Arbeitgeber*innen sind (und deshalb nicht zum Arbeitsschutz verpflichtet sind, solange sie alleine und auf dem eigenen Grundstück tätig werden), niemand wirklich vorschreiben kann (oder zumindest kontrollieren kann), was man im privaten Umfeld alles tut und lässt und der Gesetzgeber darüberhinaus davon ausgeht, dass jeder sehr gut auf sich selbst aufpassen kann, wird weitgehend Abstand davon genommen, das Privatleben auch noch zu reglementieren.
Nun unterstellt allerdings der Gesetzgeber auch, dass sich Privatpersonen in der Regel eher nicht mit Asbest und den damit verbundenen Gesundheitsgefahren im Detail auskennen. Im unsachgemäßen Umgang (von dem pauschal ausgegangen wird, wenn Personen nicht speziell geschult sind) mit Asbest und Produkten, die Asbest enthalten, kann es leicht zur Faserfreisetzung kommen, wodurch diese Personen nicht nur sich selbst gefährden, sondern womöglich auch andere, Unbeteiligte. Dieser unsachgemäße Umgang entsteht sogar bereits dann, wenn Asbest nicht erkannt wird oder von dessen Vorhandensein nichts bekannt ist und man Heimwerkerarbeiten an potentiell asbesthaltigen Produkten durchführt.
Die folgenden Vorschriften gelten (mit Einschränkungen) auch für Privatpersonen:
Gefahrstoffverordnung
Im Zusammenhang mit Asbest greift der Gesetzgeber hier ein: Und zwar in Form der Gefahrstoffverordnung. Die gilt zwar gem. §1 Geltungsbereich nicht für Privathaushalte. Allerdings wird diese “Freigabe” für Privatpersonen in § 11 (7) “Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest” wieder kassiert. Gleichzeitig wird aber auch das generelle Umgangsverbot mit Asbest aufgehoben: Nämlich durch die Ausnahmen der Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten).
Demnach gilt das Verbot des Umgangs und der Herstellung von Asbest und Produkten daraus auch für Privathaushalte.
Privathaushalte dürfen daher explizit ASI Arbeiten in Eigenregie durchführen. ABER: Diese müssen zulässig sein und es gelten sämtliche Schutzmaßnahmen nach TRGS 519 (siehe unten).
Außerdem wird es sehr knifflig, wenn Privatpersonen (freiwillige) Helfer hinzuholen: Dann werden sie nämlich zum Arbeitgeber und sie sind als solcher voll in der Verantwortung und unterliegen sämtlichen Rechtsvorschriften zum Arbeitsschutz!
Und diese Vorschriften können Privatpersonen unmöglich kennen und einhalten.
TRGS 519
Da die Vorschriften aber aufeinander aufbauen, gilt konsequenterweise für diese Arbeiten demnach die TRGS 519 auch für Privatpersonen. Das bedeutet streng genommen, dass Privatpersonen ASI Arbeiten durchführen dürfen, allerdings nur, wenn sie dieselben Voraussetzungen erfüllen, wie Beschäftigte oder Fachbetriebe auch.
Jetzt wird es kompliziert: Da aber grundsätzlich unterstellt werden kann, dass Privatpersonen weder über die erforderliche Sachkunde verfügen noch über das entsprechende Gerät, um die geforderten Schutzmaßnahmen einhalten zu können, kann die TRGS 519 in der Praxis nicht auf Privatpersonen angewendet werden. Außerdem sind Privatpersonen weder für die Teilnahme an Sachkundelehrgängen noch für die Anzeige der Arbeiten an die Aufsichtsbehörde vorgesehen. Die Behörde heißt nicht umsonst “Gewerbeaufsicht” und nicht “Privataufsicht”.
Aber: Auch wenn die Gewerbeaufsicht nicht für Privathaushalte zuständig ist, kann sie doch bei Verstößen gegen die Rechtsvorschriften durch Privatpersonen empfindliche Bußgelder gegen diese verhängen. Und bei Bußgeldern gilt: Diese werden ohne gerichtliches Verfahren verhängt und sind sofort zu entrichten, nicht erst nach einem Urteil in einem Strafverfahren. Sie kennen das vielleicht von Bußgeldern im Straßenverkehr (das “Knöllchen”).
Beauftragen Sie im Zweifel sowohl für die Erkundung, ob mit Asbestprodukten zu rechnen ist oder ob diese tatsächlich da sind als auch für die Arbeiten mit Asbestprodukten, wenn diese nachgewiesen wurden, Fachpersonal. Nur dann sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite!
Vorschriften zur Entsorgung
Wer Asbestprodukte entsorgen will, unabhängig ob Firma oder Privatpersonen, muss die Vorschriften zur Entsorgung einhalten. Diese gelten für alle uneingeschränkt!
Leitlinien für die Asbesterkundung
Während für alle gewerbsmäßig arbeitende Unternehmen, die Baumaßnahmen planen bzw. durchführen und mit einer Erkundung von Asbest in Gebäuden konfrontiert werden, zahlreiche Regeln, Verordnungen und Informationsquellen zum sachgerechten Umgang mit Asbest zur Verfügung stehen, werden private Hausbesitzer, Heimwerker und Nutzer (“Laien”) oft mit der Problematik allein gelassen und nicht ausreichend mit Entscheidungs- und Handlungshilfen versorgt.
Deshalb hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAuA eine Leitlinie ausgearbeitet, die auch für Privatpersonen, Heimwerker, aber auch Mieter und private Auftraggeber angewendet werden kann. Ein Leitfaden mit Entscheidungshilfen, der wertvolle Hinweise zum Umgang und zur Erkundung von Asbest enthält.
Dies ist aber keine Anleitung, um selbst Hand anzulegen, aber eine Hilfestellung, wie man vorgeht, um z.B. den richtigen Experten zu finden und Sie als Privatperson für die Problematik Asbest zu sensibilisieren.
Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden