Schlagwort-Archiv: Asbestverbot

Gesetze und Rechtsvorschriften

Komplex und nicht immer eindeutig…

Asbest kann nachweislich Krebs auslösen und schlimmstenfalls zum Tod führen. Deshalb darf Asbest seit 2005 als Rohstoff nicht mehr in die EU eingeführt werden, es dürfen keine Produkte daraus oder damit hergestellt werden und es dürfen keine Produkte, die aus Asbest bestehen oder die Asbest enthalten, mehr verwendet werden. Dennoch: Das Asbest ist da und alleine ein Verbot lässt es nicht verschwinden.

Während der Ära der ausgiebigen und recht unbekümmerten Anwendung von Asbest bestand praktisch keine Notwendigkeit für strenge Rechtsvorschriften zum sicheren Umgang damit. Das wäre ja kontraproduktiv gewesen.

Erst seit dem Asbest-Verbot in Deutschland bestand endlich Gelegenheit und die Notwendigkeit, Erfahrung im sicheren Umgang durch Abbruch, Sanierung und Instandhaltungsarbeiten zu sammeln und die Rechtsvorschriften allmählich anzupassen – und zwar in sämtlichen Rechtsbereichen, die die Thematik in irgendeiner Weise berühren.

Was gilt für wen?

Der Schutz vor Asbest bzw. der Schutz vor den Gesundheitsgefahren durch Umgang mit Asbest entstammt insbesondere dem Arbeitsschutz. Deshalb gelten die meisten Vorschriften für Arbeitgeber, um ihren Arbeitsschutzpflichten gerecht zu werden.

Es gibt aber auch Ausnahmen für Privatpersonen. Sobald aber Privatpersonen selbst Umgang mit Asbest oder asbesthaltigen Erzeugnissen haben (z. B. durch Heimwerkerarbeiten) und es wegen mangelnder Fachkenntnis zur unbeabsichtigten Freisetzung von Asbest kommt, hat dies eventuell neben gesundheitlichen auch rechtliche Konsequenzen. Deshalb sind auch Privatpersonen gut beraten, sich mit den Rechtsvorschriften vertraut zu machen oder zumindest einen Überblick zu verschaffen.

Querverweise

Weil sich Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, Normen und Regeln immer gegenseitig aufeinander beziehen, ist es sehr mühsam, den Überblick zu gewinnen und dann auch noch zu behalten.

Ziel dieser Seite ist, Ihnen diese mühsame Arbeit abzunehmen oder wenigstens zu erleichtern. Sie kann Ihnen helfen, sich im “Vorschriftendschungel” besser zurecht zu finden und einen Eindruck zu bekommen, worauf Sie achten müssen.

Sie haben die Wahl:

Option 1 – das volle Programm:

Sie gehen die Vorschriften auf dieser Seite nacheinander durch und erhalten einen Überblick unabhängig davon, ob die Vorschriften tatsächlich für Sie relevant sind. Diese Seite ist eher informativ als pragmatisch, dafür wissen Sie aber auch, wie alles zusammenhängt. Dennoch sind der Übersichlichkeit halber die Vorschriften nach Thema gegliedert. Daraus ergibt sich bereits von selbst, welche Vorschriften für wen gelten.

Option 2 – Vorschriften für Privatpersonen:

Welche Rechtsvorschriften für Privathaushalte relevant sind und wie man sie möglichst pragmatisch anwendet, finden Sie auf dieser Seite. Sie wissen, was für Sie gilt und wie Sie sich (rechtssicher) verhalten müssen, was Sie dürfen und was nicht.

 

Wenn Sie in irgendeiner Form mit Asbest zu tun haben oder damit zu tun bekommen oder vorhaben, selbst Hand anzulegen, sollten Sie sich mit diesen Vorschriften befassen. Sie können das Thema aber auch ganz aus der Hand geben und sich von Experten beraten lassen.

Entsorgung von Asbest

Wohin damit?

Wenn Sie im Internet googeln (Sie haben ja auch diese Seite gefunden) und nach der Entsorgung von Asbest suchen, stoßen Sie zwangsläufig auf Begriffe wie gefährlicher Abfall, Verwertung, Deponie, Beseitigung, und so weiter.

Kaum ein anderer “Umgang mit Asbest” bezieht so viele Rechtsvorschriften mit ein, wie der, Asbest oder asbesthaltige Produkte zu entsorgen.

Wenn Sie asbesthaltige Abfälle haben (dies können auch alte Haushaltsgeräte sein wie Bügeleisen, alte Backöfen, Lötkolben, Haartrockner, etc.) erkundigen Sie sich im Zweifel bei den für Sie zuständigen Entsorgungsbetrieben, wie Sie damit umgehen sollen.

Auf keinen Fall in den Hausmüll entsorgen!

Auch wenn Sie eventuell über die folgende Rechtsvorschrift gestolpert sind:

TRGS 519, 18 (2) Asbesthaltige Abfälle sind als „gefährliche Abfälle” nach Abfallrecht einzustufen, wenn der Massengehalt an Asbest 0,1 % übersteigt.

Fast 3000 Jahre – Eine lange Karriere

Asbest hat eine knapp 3000-jährige Geschichte hinter sich, die längste Zeit davon sogar ziemlich erfolgreich. Viele Jahrzehnte galt Asbest als Wunderstoff wegen seiner vielfältigen und durchaus nützlichen und hochgelobten Eigenschaften. Asbest ist:

  • feuerfest,
  • ein ausgezeichnetes Hitzeschild,
  • beständig gegen viele Chemikalien,
  • leicht zu verarbeiten (unter anderem zu Textilien)
  • nahezu unbegrenzt verfügbar und
  • kostengünstig.

Wussten Sie, dass…

Asbestos alt-griechisch ist und  soviel wie unvergänglich bedeutet? Das griechische Wort für Asbest ist hingegen Amiantos. Im Neu-Griechischen bedeutet Asbestos allerdings schlicht Kalkstein oder auch “gebrannter Kalk”, was geologisch etwas irreführend ist.

Seit Anfang des 20. Jahrhunderts kennt man bereits die tödlichen Gefahren wie Asbestose, Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs, Mesotheliom (Rippenfellkarzinom). Letzteres wird nahezu ausschließlich durch Asbest ausgelöst und verläuft in über 90 % der Fälle tödlich.

1943 wurde (mitten im 2. Weltkrieg) Lungenkrebs infolge Asbestexposition als Berufskrankheit anerkannt. Angesichts der “Begleitumstände” fast schon zynisch. Dennoch hat es bis 2005 gedauert, bis die Herstellung und Verwendung von Asbest in Europa verboten wurde. Quebec, Kanada, einer der weltweit größten Produzenten des Rohstoffes, hat die Förderung und den Export von Asbest erst 2012 verboten.