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Asbestzementdach selbst abbauen

Dürfen Privatpersonen ein Dach aus Asbestzement selbst abbauen?

Und wenn ja, muss dies bei der Behörde angezeigt werden? – Ein Blick in die Vorschriften

Der Umgang mit Asbest und Produkten daraus ist streng geregelt und nicht immer ist klar, für wen die Regeln nun genau gelten und für wen nicht.

Dach mit Wellasbestzement gedeckt © Harald Weber unter CC-BY-SA 3.0 Lizenz

Generell gilt zunächst für alle Personen, die Umgang mit Asbest haben oder auch planen: Ein Blick in die Rechtsvorschriften schadet nicht!
Eine der wichtigsten Verordnungen in diesem Zusammenhang ist die Gefahrstoffverordnung GefStoffV. Unter §1 “Begriffsbestimmungen” ist geregelt, dass die Verordnung nicht für Privathaushalte gilt. Hier ist aber größte Vorsicht geboten, denn diese Regelung wird in Anhang II “Asbest zum Teil wieder aufgehoben. Wer also die GefStoffV gleich nach §1 wieder weglegt und mit den Arbeiten loslegt, begibt sich auf dünnes Eis.

Gemäß Anhang II gilt die GefStoffV nämlich auch für Privathaushalte genau dann, wenn es sich um sogenannte ASI Arbeiten handelt, als Abbruch, Sanierung und Instandhaltung, also auch den Abbruch eines Asbestzementdaches im Privathaushalt. Dazu gehört selbstverständlich auch der Schuppen auf dem eigenen Grundstück!

Wenn also die GefStoffV gilt, gilt in diesem Zusammenhang auch die TRGS 519 “Asbest – Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten“. Leser Sie dazu auch das Kapitel “Rechtsvorschriften”

Daraus ergeben sich 2 weitere Fragen, nämlich:

  1. Brauchen Privatpersonen die in der TRGS 519 geforderte Sachkunde?
  2. Müssen Privatpersonen die geplanten Arbeiten bei der Behörde anzeigen?

Sachkunde – ja oder nein?

Die Antwort auf diese Fragen ist tatsächlich nicht einfach – daher müssen wir uns zunächst damit beschäftigen, welchen Hintergrund diese Regeln haben.

Die Gefahrstoffverordnung und in diesem Zusammenhang die TRGS 519 dienen in erster Linie dem Arbeitsschutz. Und dabei geht es auch um die Haftung von Arbeitgebern gegenüber ihrer Mitarbeiter. Wem gegenüber sollen aber Privatpersonen haften, wenn sie keine Mitarbeiter haben?

Eine Haftung wird aber immer dann relevant, wenn Dritte durch die eigenen Handlungen gefährdet werden. Und eine Gefährdung Dritter ist dann wahrscheinlich, wenn Asbestfasern durch die Arbeit freigesetzt werden und Dritte dieser Belastung ausgesetzt sind – und zwar zunächst unabhängig von der Menge des freigesetzten Schadstoffes!

Wenn Sie also als Privatperson Arbeiten an Asbest ohne Sachkenntnis durchführen und Dritte gefährden,  weil Sie die arbeiten dann ggf. unsachgemäß ausführen, ist dies unsachgemäßer Umgang mit Asbest. Im Fall der GefStoffV ist dies eine Ordnungswidrigkeit!

Hinzu kommt nun noch das Strafrecht: Nämlich die §§ 324 und 325 StGB: “Gewässerverunreinigung”, “Bodenverunreinigung” und “Luftverunreinigung”. Ohne hierbei ins Detail zu gehen und zu klären, ob dies in beachtlichem Umfang geschieht oder nicht oder ob jemand dabei tatsächlich zu Schaden kommt oder nicht, sollten hier die Alarmglocken läuten. Am Ende entscheidet dies ein Richter oder eine Richterin und soweit muss es nicht kommen!

Um also Arbeiten an Asbestzement im privaten Umfeld durchzuführen benötigen Sie Sachkenntnis, um Dritte nicht zu gefährden. Wenn Sie diese Sachkenntnis haben und dies im Zweifel auch nachweisen können, müssen Sie nicht unbedingt die Sachkundeschulung besucht und bestanden haben. Besser wäre das jedoch, denn nur dann können Sie nachweisen, dass Sie nicht unsachgemäß vorgegangen sind und alle Maßnahmen zum Schutz Dritter und der Umwelt getroffen haben.

Anzeige an die Behörde – ja oder nein?

Diese Frage ist durchaus schwieriger zu beantworten:

Hierbei müssen wir uns die Frage stellen, worum es der Behörde (Gewerbeaufsicht) tatsächlich geht. Die Antwort steckt bereits im Begriff “Gewerbeaufsicht”. Sie interessiert sich für Gewerbetreibende. Warum sollte sie sich auch noch um Privathaushalte kümmern?

Auch hier geht es um Arbeitsschutz – und solange Sie “bestenfalls” nur sich selbst gefährden, aber die Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist, tritt auch keine Haftung gegenüber Dritten ein. Allerdings dürfen Sie auch die Umwelt nicht belasten, denn sonst könnten ja über “Umwege” Dritte gefährdet werden.

Zudem fordert die Anzeige an die Behörde Maßnahmen, die Privatpersonen gar nicht erfüllen können wie zum Beispiel:

Unternehmensbezogene Anzeige: Damit zeigt ein Unternehmen an, dass Arbeiten an Asbest ausschließlich durch geschulte Mitarbeiter*innen unter den geforderten Schutzmaßnahmen durchgeführt werden, alle eine arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt haben, eine Gefährdungsbeurteilung vorliegt, die erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen und das dazu nötige Gerät vorhanden und zugelassen ist sowie das Unternehmen auch eine Zulassung erhalten hat.

Objektbezogene Anzeige: Damit zeigt das Unternehmen die geplanten Arbeiten bei der Behörde 7 Tage vor Beginn der Arbeiten an und legt dazu eine Liste der Beschäftigten Mitarbeiter*innen, die Benennung einer verantwortlichen Aufsichtsperson mit der nötigen Sachkunde samt Nachweis, das Schutzkonzept, alle erforderlichen Nachweise, einen Arbeitsplan mit Angaben von Ort, Zeit und Dauer, die erwartete Faserfreisetzung, eine Gefährdungsbeurteilung, etc. vor.

Das kann eine Privatperson gar nicht leisten. Dennoch dürfen Dritte nicht gefährdet werden – und dafür sind auch Privatpersonen verantwortlich und haftbar.

Letztlich hat trotz allem die örtliche Behörde das letzte Wort.

Hypothetisches Fallbeispiel

Angenommen Sie bauen Ihr Asbestzementdach ab und jemand hilft Ihnen dabei. Nun beobachtet der Nachbar die Arbeiten und sieht, dass dies (aus seiner Sicht oder auch mit Sachkenntnis) nicht sachgemäß durchgeführt wird. Er fühlt sich belästigt und sogar durch Faserfreisetzung gefährdet und ruft die Polizei. Wenn dazu noch beobachtet wird, ob dabei Asbestzementplatten zerbrochen sind und kreuz und quer auf dem Boden herumliegen, hat man schlechte Karten.

Asbestzement im Wald entsorgt

Zerbrochene Asbestzemetplatten im Wald zu entsorgen ist eine Straftat! © Heiko Hofmann

Dann kommt natürlich die Polizeit vorbei und stellt Fragen. Die Anzeige an die Behörde erfolgt dann durch die Polizei und zwar nicht im Sinne der TRGS 519, sondern im Sinne der Polizei. Dann wird geprüft, ob eine Ordnungswidrigkeit oder sogar ein Straftatbestand vorliegt. Das muss nicht sein!

Besser vorher nachfragen

Daher ist man auf jeden Fall gut beraten, sich vorab zu erkundigen, ob man unter welchen Bedingungen selbst Hand anlegen darf. Fragen kostet nichts und auch bei der Gewerbeaufsicht wird man nicht gleich angebellt. Im Gegenteil: Es kommt gut an, wenn man sich darum kümmert, alles richtig zu machen und Fachleute fragt.

 

Das 60er Jahre Haus – Außenfassade

Außenfassade

Außenfassade:

  1. Asbesthaltiger Fensterkitt
  2. Abwasserrohre aus Asbestzement
  3. Blumenkästen aus Asbestzement
  4. Wandverkleidung aus Asbestzement (Eternit)
Außenfassade
Asbesthaltiger Fensterkitt Abwasserrohr aus Asbestzement Blumenkästen aus Asbestzement Außenverkleidung aus Eternit Fensterbank aus Asbestzement

Asbesthaltiger Fensterkitt

Der Kitt alter Fenster enhält oft Asbest. Wenn der Kitt austrocknet und mit den Jahren spöde wird, kann entlang der Bruchkanten Asbest frei werden. Diese Form gilt allerdings als fest gebunden. Asbest wird nicht frei, solange man den Kitt nicht selbst herauskratzt oder bricht. Problematisch ist dies, insbesondere weil Asbest hier nicht ohne Analyse erkannt werden kann

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Abwasserrohr aus Asbestzement

Wasserrohre aus Asbestzement waren sehr beliebt. Zum Glück sind sie wie andere Produkte aus Asbestzement sehr leicht erkennbar, weil sie meistens nicht überstrichen oder überdeckt sind.

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Blumenkästen aus Asbestzement

Formteile aus Asbestzement:

In den 60er und 70er Jahren wurden viele nützliche Gebrauchsgegenstände aus Asbestzement hergestellt. Sie waren leicht formbar, relativ dünn, leicht und dennoch sehr stabil. Gerade bei den größeren Standaschenbechern, die man noch aus den Freibädern der 70er und 80er Jahren kennt, war die Hitzbeständigkeit sehr nützlich. Asbestzementprodukte sind sehr leicht erkennbar.

Weitere typische Beispiele sind neben den Blumenkästen auch Wasserohre aus Asbestzement.

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Aschenbecher aus Asbestzement waren (und sind heute noch) keine Seltenheit. Vor allem im öffentlichen Bereich wie Schwimmbäder, Behördengebäude, usw. waren diese großen Stand-Aschenbecher für die Raucherpause sehr beliebt. Oft war antelle des Gitters Quarzsand zum Löschen der Kippen eingefüllt. Heute findet man gelegentlich noch diese Überbleibsel in der Raucherecke von privaten Firmen. Wenn Ihnen ein solcher Aschenbecher in der eigenen Firma bekannt ist, sprechen Sie Ihren Vorgesetzten darauf an. Sie sind zwar nicht verboten (solange sie intakt sind - wegen des Bestandsschutzes), aber man muss sie ja nicht ewig behalten. Eine Faserfreisetzung ist durch die Benutzung bei Kontakt nicht ausgeschlossen.

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Außenverkleidung aus Eternit

Hausverkleidungen und Dächer wurden häufig aus Asbestzement hergestellt. Bekannt sind Eternit und Fulgurit. Der Asbest gilt zwar als fest gebunden, jedoch kann der Abtrag der Oberfläche durch Reinigung, Schleifen, Sägen, Schneiden oder Brechen signifikante Mengen Asbestfasern freisetzen. Die Bearbeitung dieser Asbestzementplatten ist nur im Rahmen von ASI Arbeiten erlaubt und erfordert hohe Sicherheitsmaßnahmen. Verboten sind alle Arbeiten, die zum Abtrag der Oberfläche führen. Auch die Montage von Photovoltaikanlagen auf diesen Dächern ist verboten. Produkte aus Asbestzement sind sehr leicht zu erkennen.

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Fensterbank aus Asbestzement

Fensterbänke aus Asbestzement sind in Altbauwohnungen keine Seltenheit. Oft sind sie an der Oberfläche versiegelt. Durch die lange Abnutzung kann es allerdings insbesondere an den Kanten zu abstehenden Asbestfasern kommen, die dann bei mechanischer Beanspruchung nach und nach freigesetzt werden.

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Fast 3000 Jahre – Eine lange Karriere

Asbest hat eine knapp 3000-jährige Geschichte hinter sich, die längste Zeit davon sogar ziemlich erfolgreich. Viele Jahrzehnte galt Asbest als Wunderstoff wegen seiner vielfältigen und durchaus nützlichen und hochgelobten Eigenschaften. Asbest ist:

  • feuerfest,
  • ein ausgezeichnetes Hitzeschild,
  • beständig gegen viele Chemikalien,
  • leicht zu verarbeiten (unter anderem zu Textilien)
  • nahezu unbegrenzt verfügbar und
  • kostengünstig.

Wussten Sie, dass…

Asbestos alt-griechisch ist und  soviel wie unvergänglich bedeutet? Das griechische Wort für Asbest ist hingegen Amiantos. Im Neu-Griechischen bedeutet Asbestos allerdings schlicht Kalkstein oder auch “gebrannter Kalk”, was geologisch etwas irreführend ist.

Seit Anfang des 20. Jahrhunderts kennt man bereits die tödlichen Gefahren wie Asbestose, Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs, Mesotheliom (Rippenfellkarzinom). Letzteres wird nahezu ausschließlich durch Asbest ausgelöst und verläuft in über 90 % der Fälle tödlich.

1943 wurde (mitten im 2. Weltkrieg) Lungenkrebs infolge Asbestexposition als Berufskrankheit anerkannt. Angesichts der “Begleitumstände” fast schon zynisch. Dennoch hat es bis 2005 gedauert, bis die Herstellung und Verwendung von Asbest in Europa verboten wurde. Quebec, Kanada, einer der weltweit größten Produzenten des Rohstoffes, hat die Förderung und den Export von Asbest erst 2012 verboten.