L3-1 Asbestverbot nach der REACH-Verordnung, Chemikaliensanktionsverordnung

Verbot der Herstellung, Verwendung, Inverkehrbringen von Asbest und Produkten daraus

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH Verordnung)

Die REACH Verordnung ist eine europäische Verordnung und muss und gilt deshalb in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar. Sie ist also eine für alle verbindliche Rechtsvorschrift.

Dabei heißt die REACH Verordnung gar nicht so, sondern exakt: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung)

REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals – Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien.

Die REACH Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) spricht das Asbestverbot aus – und zwar in Nummer 6, Anhang XVII.

BESCHRÄNKUNGEN DER HERSTELLUNG, DES INVERKEHRBRINGENS UND DER VERWENDUNG BESTIMMTER GEFÄHRLICHER STOFFE, ZUBEREITUNGEN UND ERZEUGNISSE, Absatz 6: ASBESTFASERN

1. Das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Fasern und von Erzeugnissen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, wird verboten.

2. Die Verwendung von Erzeugnissen, die Asbestfasern gemäß Absatz 1 enthalten und die schon vor dem 1. Januar 2005 installiert bzw. in Betrieb waren, ist weiterhin erlaubt, bis diese Erzeugnisse beseitigt sind oder bis ihre Nutzungsdauer abgelaufen ist.

Die (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) konkretisiert somit das Asbestvebot in der EU.

Obwohl Asbest streng genommen keine Chemikalie, sondern ein natürliches Mineral ist, wird es entsprechend dieser Verordnung als Chemikalie betrachtet. Andererseits ist auch Kochsalz ein natürliches Mineral, Halit. Der Chemikalienname ist Natriumchlorid (mit “d”) oder NaCl.

Weiterhin wird generell auf Gefahrstoffe, die krebserzeugend sind Bezug genommen: Gemäß Nummer 28 Anhang XVII dieser Verordnung muss in Stoffen und Gemischen, die in Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, der Massengehalt an krebserzeugend Stoffen der Kategorie I (Kategorie I = “bekanntermaßen karzinogen”) unter 0,1 % liegen. Die 0,1 % beziehen sich allerdings nicht allein spezifisch auf Asbest, sondern auf alle krebserzeugenden Stoffe. Die REACH Verordnung bezieht sich dabei auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung). Siehe weiter unten.

Die Bezugnahme auf die CLP Verordnung sorgt deshalb häufiger für ein großes Mißverständnis, nämlich dass Erzeugnisse, die weniger als 0,1% Asbest enthalten, als nicht gefährlich gelten und deshalb in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen. Das ist falsch!

Wichtig hierbei ist, dass die REACH Verordnung  das Inverkehrbringen und die Verwendung solcher Stoffe regelt, die CLP Verordnung hingegen die Kennzeichnung.

Das bedeutet: Wenn ein Stoff (Produkt, Gemisch, etc.) Asbest enthält, darf es gem. Nummer 6 Anhang XVII REACH nicht in Verkehr gebracht und nicht verwendet werden. Als krebserzeugend muss es laut CLP nur dann gekennzeichnet werden, wenn es mehr als 0,1% Asbest enthält.

Nun stellen insbesondere Privatpersonen in der Regel keine asbesthaltigen Produkte her, allerdings bringen sie solche eventuell in Verkehr, z.B. nach einem Abbruch und der anschließenden Entsorgung.

Diese 2 Sätze finden sich so oder in ähnlicher Form auch in der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) und in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Die Details stehen in Anhang 1, Nummer 2.

Noch ein wichtiger Punkt: Tatsächlich besteht laut REACH Verordnung Anhang XVII 6.2 (siehe Kasten oben) eine Art Bestandsschutz während der Nutzungsdauer.

Was genau die Nutzungsdauer ist und wie lange sie dauert, darauf geht die REACH Verordnung nicht ein. Bitte merken Sie sich den Begriff dennoch!

Chemikaliensanktionsverordnung

Hier kommt natürlich gleich zu Beginn dieser Lektion die Keule: Nämlich, was passiert, wenn man die Regeln nicht einhält.

Die Chemikaliensanktionsverordnung ChemSanktionsV legt fest, ob es sich bei Regelverstößen gegen unter anderem der REACH Verordnung um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handelt.

Konkret bezieht sich die ChemSanktionsV in unserem Fall auf die REACH Verordnung folgendermaßen:

Abschnitt 3
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Straftaten nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, L 136 vom 29.5.2007, S. 3, L 141 vom 31.5.2008, S. 22, L 36 vom 5.2.2009, S. 84, L 260 vom 2.10.2010, S. 22, L 49 vom 24.2.2011, S. 52, L 136 vom 24.5.2011, S.105, L 185 vom 4.7.2013, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/217 (ABl. L 40 vom 17.2.2016, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

6. entgegen Nummer 6 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2 Asbestfasern, ein dort genanntes Erzeugnis oder ein dort genanntes Gemisch herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet.

Das ist ein langer Satz! Er wurde absichtlich nicht abgekürzt, damit Sie einen Eindruck bekommen, wie Gesetzestexte formuliert sind und warum man oft lange suchen muss, bis man die relevante Stelle findet.

Hier ist nur das Fettgedruckte wichtig – und das wird auch in den folgenden Lektionen entsprechend gekürzt.

Wichtig ist also: Wer gegen die REACH Verordnung und das Chemikaliengesetz im Zusammenhang mit Asbest vertößt, wird bestraft. Eine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit!