Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)
Bisherige Vorschriften bezogen sich ganz allgemein entweder auf die Gefahrstoffe, auf Asbest höchstpersönlich und auf den Umgang damit.
Wir benötigen jedoch auch Vorschriften, die sich auf die Sicherheit z.B. der verwendeten Arbeitsmittel beziehen.
Darum kümmert sich die Betriebssicherheitsverordnung. Und zwar ist hier der Arbeitgeber in der Pflicht: Er muss dafür sorgen, dass Ihre Arbeitsmittel – und das sind praktisch alle Werkzeuge und Geräte, die Sie zur Arbeit mit Asbest benötigen, einschließlich dem Weg zur Arbeit – nicht nur sicher sind, sondern Sie auch geschult und unterwiesen werden wie man sie sicher anwendet.
Ihnen also lediglich ein Gerät mitzugeben und auf das Handbuch zu verweisen, genügt definitiv nicht!
Die BetrSichV führt hierzu aus:
§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch
- die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung,
- die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie
- die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
Falls Sie zudem mit sogenannten “prüfpflichtigen Anlagen” zu tun haben, und das kann durchaus der Fall sein, insbesondere in einem Schwarzbereich, dann regelt die BetrSichV zusätzlich die Prüfung dieser Anlagen und die Prüfintervalle.
Diese Verordnung dient also dem Zweck, dass Sie beim Umgang mit dem Gefahrstoff Asbest nicht auch noch durch ungeeignetes oder gar defektes Arbeitsgerät zusätzlich gefährdet werden.