Am 08.05.2023 hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) das neue Merkblatt M23 “Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle” veröffentlicht.
Die Regelungen zur Behandlung asbesthaltiger Abfälle waren bisher bereits relativ streng. Die Neuauflage der LAGA M23 verschärft und präzisiert die Regelungen nochmals.
Künftig muss bei geplanten ASI Arbeiten (Abbruch, Sanierungs- und Abbrucharbeiten) vorab nicht nur abgeklärt, sondern nachgeweisen werden, ob das Objekt asbesthaltige Produkte enthält und ob asbesthaltiger Abfall entstehen wird. Die Konsequenz ist demnach, dass diese Nachweise (durch Beprobung und Analytik) bei allen ASI Vorhaben in Gebäuden, die vor dem Asbestverbot 1993 errichtet oder saniert wurden, geführt werden muss. Also auch im Verdachtsfall.
Asbesthaltige Produkte und Geräte wie z.B. alte Nachtspeicheröfen, Elektrogeräte, etc. müssen, sofern dies möglich ist, in die asbesthaltigen Bestandteile und nicht-asbesthaltige Bestandteile zerlegt und getrennt werden.
Grundsätzlich ist diese Trennung deshalb notwendig, um die asbesthaltigen Bestandteile durch Verbrennung zu vernichten. Ist keine Trennung möglich, müssen die asbesthaltigen Bestandteile so behandelt werden, dass keine Faserfreisetzung möglich ist.
Die LAGA M23 ist zwar eine “Mitteilung” und keine verbindliche Rechtsvorschrift. Aber auch hier gilt wie bei allen DIN-Normen und TRGS Regeln, dass sie den “Stand der Technik” darstellen und deshalb mit Rechtsvorschriften quasi gleichrangig behandelt werden.
Wenn Sie als Firma oder auch Privatperson ASI Arbeiten planen, müssen Sie sich mit den Regelungen der TRGS 519, der GefStoffV und der neuen LAGA M23 befassen!